Satzung
Satzung des Verein der Hundefreunde Ittersbach e. V.
§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen: Verein der Hundefreunde Ittersbach e. V. in Abkürzung: VdH
Ittersbach e. V. und hat seinen Rechtssitz in Mannheim. Er wurde am 30.10.1967
gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nr.: VR
360339 eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv).
§ 2 - Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung des Hundesports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks stellt sich der Verein nachstehende Aufgaben:
1. Hundehaltern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Hunde in allen Bereichen des
Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen
und sich an allen hundesportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.
2. Die hundesportliche Tätigkeit ist ausgerichtet auf die körperliche Ertüchtigung
der Hundeführer und unterliegt sportlichen Grundsätzen.
3. Der Verein unterstützt und berät alle Hundehalter seines Einzugsgebiets entsprechend
seinen Möglichkeiten in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden
in Zusammenhang stehen.
4. Förderung und aktive Beteiligung an den Belangen des Tierschutzes.
5. Vor allem Jugendliche in wirkungsvoller Weise an die hundesportliche Arbeit und an die
sportlichen Grundsätze heranzuführen. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen
der Vereinsjugendordnung selbst.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren
und Ehrenmitgliedern. Jede geschäftsfähige, unbescholtene Person kann Mitglied des
Vereins werden. Gewerbsmäßige Hundeabrichter oder gewerbsmäßige Hundehändler
sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
2. Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme
entscheidet der 1. Vorsitzende. Eine Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht
erforderlich. Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Ableben
b) Freiwilligen Austritt
c) Streichung oder Ausschluss
Die freiwillige Austrittserklärung ist 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand
schriftlich einzureichen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Verpflichtungen
gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.
3. Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz mindestens 2-facher
Anmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört
besonders die Verweigerung der Beitragszahlung.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei:
a) Schädigung der Vereinsinteressen
b) Wenn ein Mitglied sich durch beleidigende Äußerungen sowie ungebührlichem
Benehmen anderen Mitgliedern gegenüber, sowie gegen Leistungsbewertern,
Lehrpersonal und Gästen verfehlt
c) Ungebührliches Verhalten auch bei hundesportlichen Veranstaltungen, die außerhalb
des Einwirkungsbereichs des Vereins liegen.
5. Die Vereinsleitung kann weiterhin Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 8.4 b) bis f)
beschließen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Stimmenmehrheit. Der Aus-
getretene oder Ausgeschlossene geht aller Ansprüche an den Verein verlustig. Gegen den
Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen Beschwerde beim Schiedsgericht des Vereins
zu. Dieses entscheidet nach Prüfung aller Fakten, Beweismittel und Schriftsätze endgültig.
Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Beschwerde muss innerhalb 2 Wochen nach
Zustellung des Ausschlussbeschlusses erfolgen.
§ 4 - Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Ausschusses können Personen, die sich in besonderer Weise um den
Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind
von der Beitragszahlung befreit, haben aber die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder
und erkennen die Vereinssatzung an.
Gleiches gilt für langjährige Vorsitzende des Vereins, die zu Ehrenvorsitzenden ernannt
werden können.
§ 5 - Beiträge
Jedes ordentliche Mitglied und jedes jugendliche Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu leisten,
der bei Beginn des Geschäftsjahrs zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrags wird von der
Mitgliederversammlung auf Antrag von Ausschuss oder der Mitglieder festgelegt. Die
Wirksamkeit des Erhöhungsbeschlusses kann erst im nachfolgenden Geschäftsjahr wirksam
werden.
§ 6 - Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus:
6. Dem Vorstand
7. Dem Ausschuss
Der Vorstand besteht aus:
8. Dem 1. Vorsitzenden
9. Dem 2. Vorsitzenden
Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins
Der Ausschuss besteht aus:
10. Schriftführer
11. Kassier
12. Ausbildungsleiter
13. Jugendleiter
Vorstand und Ausschuss tagen gemeinsam.
Vorstand und Ausschuss werden in der Hauptversammlung in 3-jährigem Turnus gewählt.
Die Wahl erfolgt offen. Bei mehreren Vorschlägen wird geheim abgestimmt.
Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Scheidet während des Geschäftsjahres ein
Ausschussmitglied aus, so kann die Vereinsleitung bis zur nächstfolgenden
Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragen.
Aufgaben der Vereinsleitung:
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angele-
genheiten. Er beruft Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Auch die
Versammlungen werden von ihm in Übereinstimmung mit dem Ausschuss einberufen. Er
überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuss
gefassten Beschlüsse. Er kann in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Vereinsleitung
Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins
entbinden.
Der 2. Vorsitzende ist ebenfalls berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten. Ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das
Innenverhältnis bestimmt, dass er von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen
darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das von
ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Außerdem obliegt ihm die Erledigung des
Schriftwechsels nach Angaben des 1. Vorsitzenden.
Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahmen und
Ausgaben Buch zu führen. Unvorhergesehene oder größere Ausgaben müssen durch den
Ausschuss genehmigt werden. Der Ausgaberahmen des Kassiers und des 1. Vorsitzenden
wird durch einen Ausschussbeschluss geregelt. Die Kasse ist mindestens 1-mal im Jahr vor
der Hauptversammlung durch 2 von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern zu
prüfen. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse der Hauptversammlung die
Entlastung des Kassiers empfehlen.
Der Ausbildungsleiter koordiniert den Übungsbetrieb und wirkt selbsttätig mit. Zu seiner
Unterstützung werden vom Ausschuss oder der Mitgliederversammlung Übungsleiter
eingesetzt, die in den einzelnen Sportbereichen tätig sind. Für jeden Teilnehmer am Sport-
und Ausbildungsbetrieb ist eine der Eignung entsprechende Prüfung anzustreben. Die
hunde- sportliche Arbeit muss sich an den vom swhv herausgegebenen Richtlinien
orientieren.
Der Jugendleiter wird von den Jugendlichen des Vereins vorgeschlagen und auch von
diesen bei der Hauptversammlung mitgewählt. Seine Aufgaben sind in der Jugendordnung
des Vereins festgehalten.
§ 7 - Versammlungen der Mitglieder
Versammlungen bestehen aus:
14. Der Jahreshauptversammlung
15. Der außerordentlichen Hauptversammlung
16. Den Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet nach Beendigung des Geschäftsjahres
statt und muss spätestens im 1. Quartal des folgenden Jahres abgehalten werden. Sie muss
mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung einberufen werden.
Anträge der Mitglieder müssen 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen
sein. Alle Abstimmungen und Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
Enthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Satzungsänderungen sind ¾ der Stimmen
notwendig. Jugendliche ab 15 Jahren sind in den Versammlungen stimmberechtigt, für
jüngere kann der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht wahrnehmen. In der
Jugendselbstverwaltung sind alle Jugendlichen ab 10 Jahren stimmberechtigt.
Die Hauptversammlung hat neben den Wahlen für die Vereinsleitung auch die Wahl von 2
Kassenprüfern vorzunehmen, diese dürfen dem Ausschuss nicht angehören. Ebenfalls wählt
die Hauptversammlung ein Schiedsgericht, welches aus drei Mitgliedern und einem
Ersatzmitglied besteht. Das älteste Mitglied führt den Vorsitz. Eine Zugehörigkeit zur
Vereinsleitung ist ebenfalls ausgeschlossen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden, wenn mindestens ¼ der
Mitglieder dies fordert oder der Ausschuss bei einem entsprechenden Anlass einen
diesbezüglichen Beschluss fasst. Hierzu muss schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen
eingeladen werden.
Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Es können hierbei Anträge beraten und
beschlossen werden.
Alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einberufung
beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
17. Bestätigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung
18. Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Berichts der Kassenprüfer
19. Entlastung des Vorstandes und Ausschusses verbunden mit der Annahme des
Kassenberichts
20. Neuwahlen in 3-jährigem Turnus
21. Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
22. Beschluss über gestellte Anträge
23. Beschluss über beantragte Satzungsänderungen
Zur Änderung anstehende Satzungspunkte sind mit der bei der Einladung versandten
Tagesordnung, anzugeben.
§ 8 – Schiedsgericht
Das Schiedsgericht wird entsprechend § 7 gewählt und setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
24. Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der
Vereinsleitung, zwischen der Vereinsleitung und den Mitgliedern des Vereins, sowie für
Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern, sofern sich die Streitigkeit auf Belange der
hundesportlichen Arbeit bezieht und ein Beschluss der Vereinsleitung beansprucht wurde.
25. Das Schiedsgericht wird entweder als Berufsinstanz für von der Vereinsleitung verhängten
Vereinsstrafen tätig oder auf Antrag eines Mitglieds der Vereinsleitung oder eines
Vereinsmitglieds, sofern dieses seine Mitgliedsrechte im Verein gefährdet sieht.
26. Das Schiedsgericht kann folgende Entscheidungen treffen:
a) Die Feststellung, dass es für den Streitfall nicht zuständig ist
b) Erteilung einer Auflage an ein Mitglied oder an die Vereinsleitung
c) Verwarnung
d) Verweis
e) Verbot auf Zeit oder Dauer, ein Amt im Verein auszuüben
f) Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss auf Dauer
§ 9 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins, kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen
Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss
ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 10 - Schlussbestimmung
Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. März 2023 mit der
erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.
Der Vorstand wurde beauftragt, umgehend die notwendigen Schritte zur Eintragung ins
Vereinsregister zu veranlassen.