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Verein der Hundefreunde
Ittersbach e.V.
swhv
| Satzung|

Satzung



Satzung des Verein der Hundefreunde Ittersbach e. V.

§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen: Verein der Hundefreunde Ittersbach e. V. in Abkürzung: VdH Ittersbach e. V. und hat seinen Rechtssitz in Mannheim. Er wurde am 30.10.1967 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nr.: VR 360339 eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv).

§ 2 - Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Förderung des Hundesports.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



Zur Erfüllung des Vereinszwecks stellt sich der Verein nachstehende Aufgaben:

1. Hundehaltern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Hunde in allen Bereichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an allen hundesportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.

2. Die hundesportliche Tätigkeit ist ausgerichtet auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer und unterliegt sportlichen Grundsätzen.

3. Der Verein unterstützt und berät alle Hundehalter seines Einzugsgebiets entsprechend seinen Möglichkeiten in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen.

4. Förderung und aktive Beteiligung an den Belangen des Tierschutzes.

5. Vor allem Jugendliche in wirkungsvoller Weise an die hundesportliche Arbeit und an die sportlichen Grundsätze heranzuführen. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinsjugendordnung selbst.



§ 3 - Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern. Jede geschäftsfähige, unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Gewerbsmäßige Hundeabrichter oder gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

2. Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der 1. Vorsitzende. Eine Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich. Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Ableben

b) Freiwilligen Austritt

c) Streichung oder Ausschluss

Die freiwillige Austrittserklärung ist 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.

3. Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz mindestens 2-facher Anmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört besonders die Verweigerung der Beitragszahlung.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei:

a) Schädigung der Vereinsinteressen

b) Wenn ein Mitglied sich durch beleidigende Äußerungen sowie ungebührlichem Benehmen anderen Mitgliedern gegenüber, sowie gegen Leistungsbewertern, Lehrpersonal und Gästen verfehlt

c) Ungebührliches Verhalten auch bei hundesportlichen Veranstaltungen, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vereins liegen.

5. Die Vereinsleitung kann weiterhin Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 8.4 b) bis f) beschließen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Stimmenmehrheit. Der Aus- getretene oder Ausgeschlossene geht aller Ansprüche an den Verein verlustig. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen Beschwerde beim Schiedsgericht des Vereins zu. Dieses entscheidet nach Prüfung aller Fakten, Beweismittel und Schriftsätze endgültig. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Beschwerde muss innerhalb 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses erfolgen.



§ 4 - Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Ausschusses können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder und erkennen die Vereinssatzung an.

Gleiches gilt für langjährige Vorsitzende des Vereins, die zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden können.



§ 5 - Beiträge

Jedes ordentliche Mitglied und jedes jugendliche Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu leisten, der bei Beginn des Geschäftsjahrs zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag von Ausschuss oder der Mitglieder festgelegt. Die Wirksamkeit des Erhöhungsbeschlusses kann erst im nachfolgenden Geschäftsjahr wirksam werden.



§ 6 - Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus:

6. Dem Vorstand

7. Dem Ausschuss



Der Vorstand besteht aus:

8. Dem 1. Vorsitzenden

9. Dem 2. Vorsitzenden

Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins



Der Ausschuss besteht aus:

10. Schriftführer

11. Kassier

12. Ausbildungsleiter

13. Jugendleiter

Vorstand und Ausschuss tagen gemeinsam.

Vorstand und Ausschuss werden in der Hauptversammlung in 3-jährigem Turnus gewählt. Die Wahl erfolgt offen. Bei mehreren Vorschlägen wird geheim abgestimmt.

Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so kann die Vereinsleitung bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.

Aufgaben der Vereinsleitung:

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angele- genheiten. Er beruft Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Auch die Versammlungen werden von ihm in Übereinstimmung mit dem Ausschuss einberufen. Er überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuss gefassten Beschlüsse. Er kann in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Vereinsleitung Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden.

Der 2. Vorsitzende ist ebenfalls berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass er von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Außerdem obliegt ihm die Erledigung des Schriftwechsels nach Angaben des 1. Vorsitzenden.

Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Unvorhergesehene oder größere Ausgaben müssen durch den Ausschuss genehmigt werden. Der Ausgaberahmen des Kassiers und des 1. Vorsitzenden wird durch einen Ausschussbeschluss geregelt. Die Kasse ist mindestens 1-mal im Jahr vor der Hauptversammlung durch 2 von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse der Hauptversammlung die Entlastung des Kassiers empfehlen.

Der Ausbildungsleiter koordiniert den Übungsbetrieb und wirkt selbsttätig mit. Zu seiner Unterstützung werden vom Ausschuss oder der Mitgliederversammlung Übungsleiter eingesetzt, die in den einzelnen Sportbereichen tätig sind. Für jeden Teilnehmer am Sport- und Ausbildungsbetrieb ist eine der Eignung entsprechende Prüfung anzustreben. Die hunde- sportliche Arbeit muss sich an den vom swhv herausgegebenen Richtlinien orientieren.

Der Jugendleiter wird von den Jugendlichen des Vereins vorgeschlagen und auch von diesen bei der Hauptversammlung mitgewählt. Seine Aufgaben sind in der Jugendordnung des Vereins festgehalten.



§ 7 - Versammlungen der Mitglieder

Versammlungen bestehen aus:

14. Der Jahreshauptversammlung

15. Der außerordentlichen Hauptversammlung

16. Den Mitgliederversammlungen



Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet nach Beendigung des Geschäftsjahres statt und muss spätestens im 1. Quartal des folgenden Jahres abgehalten werden. Sie muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen werden.

Anträge der Mitglieder müssen 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Alle Abstimmungen und Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Satzungsänderungen sind ¾ der Stimmen notwendig. Jugendliche ab 15 Jahren sind in den Versammlungen stimmberechtigt, für jüngere kann der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht wahrnehmen. In der Jugendselbstverwaltung sind alle Jugendlichen ab 10 Jahren stimmberechtigt. Die Hauptversammlung hat neben den Wahlen für die Vereinsleitung auch die Wahl von 2 Kassenprüfern vorzunehmen, diese dürfen dem Ausschuss nicht angehören. Ebenfalls wählt die Hauptversammlung ein Schiedsgericht, welches aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied besteht. Das älteste Mitglied führt den Vorsitz. Eine Zugehörigkeit zur Vereinsleitung ist ebenfalls ausgeschlossen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies fordert oder der Ausschuss bei einem entsprechenden Anlass einen diesbezüglichen Beschluss fasst. Hierzu muss schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen werden.

Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Es können hierbei Anträge beraten und beschlossen werden.

Alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.



Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

17. Bestätigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung

18. Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Berichts der Kassenprüfer

19. Entlastung des Vorstandes und Ausschusses verbunden mit der Annahme des Kassenberichts

20. Neuwahlen in 3-jährigem Turnus

21. Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrags

22. Beschluss über gestellte Anträge

23. Beschluss über beantragte Satzungsänderungen



Zur Änderung anstehende Satzungspunkte sind mit der bei der Einladung versandten Tagesordnung, anzugeben.



§ 8 – Schiedsgericht

Das Schiedsgericht wird entsprechend § 7 gewählt und setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

24. Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Vereinsleitung, zwischen der Vereinsleitung und den Mitgliedern des Vereins, sowie für Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern, sofern sich die Streitigkeit auf Belange der hundesportlichen Arbeit bezieht und ein Beschluss der Vereinsleitung beansprucht wurde.

25. Das Schiedsgericht wird entweder als Berufsinstanz für von der Vereinsleitung verhängten Vereinsstrafen tätig oder auf Antrag eines Mitglieds der Vereinsleitung oder eines Vereinsmitglieds, sofern dieses seine Mitgliedsrechte im Verein gefährdet sieht.

26. Das Schiedsgericht kann folgende Entscheidungen treffen:

a) Die Feststellung, dass es für den Streitfall nicht zuständig ist

b) Erteilung einer Auflage an ein Mitglied oder an die Vereinsleitung

c) Verwarnung

d) Verweis

e) Verbot auf Zeit oder Dauer, ein Amt im Verein auszuüben

f) Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss auf Dauer



§ 9 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins, kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.



§ 10 - Schlussbestimmung

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. März 2023 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.

Der Vorstand wurde beauftragt, umgehend die notwendigen Schritte zur Eintragung ins Vereinsregister zu veranlassen.

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